Posts Tagged ‘Unterlassungserklärung’

Party- Sekt und Rudelbumsen 42 – Abmahnung durch U+C

Dienstag, Oktober 19th, 2010

Die Firma Purzel-Video GmbH lässt weiterhin durch die Kanzlei U+C Rechtsanwälte aus Regensburg Abmahnungen versenden, die nunmehr auch das Werk “Party- Sekt und Rudelbumsen 42″ betreffen.

Gefordert wird auch in deisem Schreiben eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Die dem Schreiben beigefügte Erklärung bezieht sich dabei auf das streitgegenständliche Werk.

Man sollte VOR einer Reaktion sehr genau überlegen, ob es sinnvoll ist, eine Unterlassungserklärung in der durch die abmahnende Seite vorgefassten Form abzugeben. Zumeist empfiehlt sich aus hiesiger Sicht ein anderes Vorgehen.

Die neben der Unterlassungserklärung geforderten Zahlungen könnten entsprechend eines Vorschlags in dem Abmahnschreiben gegen eine Zahlug in Höhe von 1.280,- Euroerledigt werden. Auch diesbezüglich sollte man prüfen, ob solche Ansprüche bestehen.

Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800/1004104, Email: boenig@recht-freundlich.de

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Abmahnung Fox Holes 2, DigiProtect, U+C

Donnerstag, August 19th, 2010

Die Kanzlei U+C mahnt derzeit Verstöße gegen Rechte an dem Filmwerk “Fox Holes 2″ ab.

Mit der Abmahnung wird behauptet, dass über den Anschluss des Adressaten eine Rechtsverletzung derart stattgefunden habe, dass das pornografische Filmwerk in einer Tauschbörse, in dem P2P- Netzwerk “bitTorrent” öffentlich zugänglich gemacht worden sei, ohne die notwendigen Rechte hierzu zu haben.

Auch hier fällt wiederum auf, dass die Kanzlei U+C sehr zeitnah nach dem behaupteten Verstoß die Abmahnung versendet. Denkbar wäre in dieser Konstellation, dass die Rechteinhaberin eine einstweilige Verfügung gegen den Abgemahnten beantragt, da eine Frist zur Begründung der Eilbedürftigkeit wohl noch eingehalten werden könnte.

Der Abgemahnte wird dazu aufgefordert, die Unterlassungserklärung, die die Kanzlei U+C mit übersendet, zu unterzeichnen und eine pauschale Zahlung in Höhe von 650,- Euro zu leisten, um die Angelegenheit zu erledigen.

Wir raten davon ab, die von der Abmahnerseite vorgelegte Unterlassungserklärung zu unterschreiben, bevor man sich eingehend über die Reaktionsmöglichkeiten und deren Chancen und Risiken informiert hat.

Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800 / 100 4104, boenig@recht-freundlich.de

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Kanzlei Lihl mahnt für die Magmafilm GmbH ab

Montag, August 9th, 2010

In einer hier vorgelegten Abmahnung fordert die Rechtsanwaltskanzlei Lihl  die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und bietet an, Ersatzansprüche gegen Zahlung in Höhe von 650,- Euro pauschal abzugelten.

Es geht dabei um den Film “Vollgewichste Gang Bang Schlampen 27″.

Bitte beachten Sie, dass wir nicht empfehlen, ohne weitere Information die von der abmahnenden Seite vorgelegte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, da oftmals nicht klar ist, welche Folgen dies haben kann.

Wir informieren Sie zunächst unverbindlich und allgemein: Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800 / 100 41 04.

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CSR mahnt für Z-Faktor Medien ab

Mittwoch, Juni 16th, 2010

Im Auftrage der Firma Z-Faktor Medien versendet die Kanzlei CSR urheberrechtliche Abmahnungen bezüglich des Film “Sexy Ladies”.

Weitere Informationen erhalten Sie auch hier:

http://www.die-abmahnung.de/wordpress/c-s-r-mahnt-fuer-z-faktor-medien-ab-sexy-ladies

Haben Sie auch eine Abmahnung erhalten? Informieren Sie sich, bevor Sie reagieren!

Feil Rechtsanwälte, Tel. 0511/ 47390601, Fax 0511/ 47390609, Email: boenig@recht-freundlich.de

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Reaktion auf modifizierte Unterlassungserklärung durch GMV Media GmbH

Freitag, April 30th, 2010

Die GMV Media GmbH & Co. KG mahnt über die C-S-R Rechtsanwaltskanzlei aus Ettlingen ab. Es geht um Pornofilme.

Auf eine durch den Mandanten selbst abgegebene modifizierte Unterlassungserklärung wird wie folgt reagiert: Es erfolgt ein weiteres Schreiben, in dem die bisher geltend gemachte Forderung wiederholt wird. Es wird noch einmal argumentiert, dass die Sachlage „eindeutig“ ist. Wörtlich heißt es:

„Es wurde eindeutig festgestellt, dass die bereits beschriebene Urheberrechtsverletzung über Ihren Internetanschluss begangen wurde. Ihr Provider hat uns mitgeteilt, dass die maßgebliche IP-Adresse zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung zweifelsfrei Ihrem Internetanschluss zugeordnet war.

Wie schon mehrfach in unserem Blog ausgeführt, sehen wir nicht, dass dies alles so „zweifelsfrei“ festgestellt wurde.

Nach wie vor empfehlen wir neben guten Nerven eine anwaltliche Beratung durch spezialisierte Kanzleien, um angemessen auf die Abmahnungen und die Forderungen aus den Abmahnungen zu reagieren.

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Abmahnung der Firma Vivthomas.com – Video Lda. –

Donnerstag, April 1st, 2010

Die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller mahnt im Auftrage der oben genannten Firma angebliche Rechtsverletzungen an dem Filmwerk „Sex Tapes – Jo and Eve Angel“ ab, die dadurch begangen worden sein sollen, dass man das entsprechende Werk im Rahmen einer Tauschbörsennutzung Dritten öffentlich zugänglich gemacht habe.

 Als Kompensation für diesen Verstoß soll der Adressat der Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und einen Pauschalbetrag in Höhe von insgesamt 715,00 € zahlen. Dieser Betrag soll als pauschaler Vergleichsbetrag binnen einer in der Abmahnung genannten Frist gezahlt werden.

 Die daneben abzugebende strafbewehrte Unterlassungserklärung enthält neben dem Anerkenntnis der Zahlungsverpflichtung auch ein weitergehendes Anerkenntnis etwaig weiterhin bestehender Schadensersatzansprüche.

 Aus diesem Grund können wir nicht dazu raten, die vorgelegte Unterlassungserklärung ohne Änderung zu unterzeichnen. Bei einer Änderung der Erklärung besteht jedoch die Gefahr, dass die Erklärung nicht mehr wirksam abgegeben wird.

 Aus diesem Grund raten wir jedenfalls dazu, sich anwaltlich beraten zu lassen, bevor man hier gegenüber der abmahnenden Kanzlei selbst tätig wird.

 Gerne helfen wir Ihnen weiter:

 Feil Rechtsanwälte, Tel.: 0511/47390601, E-Mail: feil@recht-freundlich.de

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Das Beste aus die Ferkels 2

Mittwoch, März 17th, 2010

Rechte an dem Film “Das Beste aus die Ferkels 2″ ist Gegenstand von angeblichen Rechtsverletzungen, die von der Kanzlei U+C im Wege der Abmahnung gegenüber dem vermeintlichen Verletzer angezeigt werden.

Für die Silwa Filmvertriebs AG fordern deren Vertreter von dem Abgemahnten die UNterzeichnung einer Unterlassungserklärung, mit der – so man die von der abmahnenden Seite vorformulierte Erklärung nutzt – eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 Euro versprochen wird, falls man zukünftig gegen die Unterlassungserklärung verstößt.

Daneben wird von dem Abgemahnten auch gefordert, dass dieser einen Betrag in Höhe von 650,- Euro zahlt, womit sodann alle Ansprüche aus dieser Sache abgegolten wären.

Wir raten davon ab, die von der abmahnenden Seite vorformulierte Unterlassungserklärung zu unterschreiben, da man damit auch direkt zu weiteren Zahlungen verpflichtet wäre, wenn man sich nicht innerhalb der ebenfalls in der Abmahnung benannten Frist die benannte Pauschale bezahlt.

Gerne beraten wir Sie über Möglichkeiten und Risiken von verschiedenen Vorgehensweisen in dieser Situation.

Mehr Informationen zum Thema Abmahnungen erhalten Sie auch auf www.die-abmahnung.de und auf www.abmahnung-blog.de

Sie erreichen uns telefonisch unter: 0511 / 47 39 06 01 oder per Email an kanzlei(at)recht-freundlich.de

Feil Rechtsanwälte

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U+C für Videorama, “Blonde Biester”, Fehler in der Unterlassungserklärung

Donnerstag, März 11th, 2010

Die Kanzlei U+C versendet derzeit unter anderem Abmahnungen, die Rechtsverletzungen bezogen auf Filmwerke der Produktionsfirma Videorama zum Gegenstand haben.
Aufgefallen ist hier eine Abmahnung, die den Film “Blonde Biester” betrifft, wobei die zugänglich gemachte Datei mit dem Titel “Vivian.Schmitt.Blonde.Biester.German.2009.XXX.DVDRiP.XviD-WDE benannt gewesen sein soll.
Der Adressat der Abmahnung soll eine Zahlng in Höhe von 650,- Euro leisten und eine Unterlassungserklärung abgeben.

Bitte unterschreiben Sie nicht ohne vorherige Beratung die von der Abmahnerseite vorgelegten Erklärungen!
Bei der in diesem Fall durch die abmanende Seite vorformulierten Unterlassungserklärung fällt auf, dass man sich zunächst zur Übernahme der Anwaltskosten nach einem Gegenstandswert in Höhe von 25.000,- Euro, also insgesamt 911,80 Euro, verpflichtet, dass diese Zahlungspflicht jedoch entfällt, wenn man fristgerecht einen Betrag in Höhe von 650,- Euro bezahlt. Dass die diesbezügliche Frist allerdings VOR dem Erstellugsdatum der Abmahnung liegt, kann man auch nicht mehr fristgerecht zahlen und würde mithin die Ansprüche insgesamt anerkennen und im Endeffekt ggf. auch hierauf leisten müssen.

Dass allerdings die gesamte Abmahnung aufgrund dieses Fehlers unwirksam wäre, kann wohl nicht angenommen werden. Schließlich liegt hier nur ein solcher Fehler vor, der die Abgeltung der behaupteten Ansprüche gegen eine geringere als die im Übrigen erhobenen Forderungen ermöglichen würde.

Bitte achten Sie daher genauestens darauf, was Sie ggf. zu unterschreiben bereit wären und prüfen dies im Zweifel noch einmal ganz genau.
Eine Reaktion binnen der in der Abmahnung genannten Frist bleibt auch in einem solchen Fall wohl sinvoll.

Lassen Sie sich beraten:
Feil Rechtsanwälte, Tel. 0511/47390601, Fax: 0511/47390609, Email: kanzlei(at)recht-freundlich.de

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auch hier:

www.abmahnung-blog.de

www.die-abmahnung.de

Ein beispielhaftes Angebot zur Abwehr von Ansprüchen aus Abmahnungen finden Sie hier:

http://www.shopanwalt.de/Abwehr-Abmahnung_detail_852_73.html

Gerne beraten wir Sie auch individuell und erstellen ein ebenso individuelles Angebot.

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Schlafend gefickt Nr. 1

Mittwoch, Januar 20th, 2010

Das pornografische Filmwerk mit dem oben genannten Titel ist neben dem Film “Japan Girls Style Nr. 2″ Gegenstand einer hier vorliegenden Abmahnung, die durch die Kanzlei C-S-R aus Ettlingen im Namen der Purzel- Video GmbH ausgesprochen wurde.

Es wird ein pauschaler Betrag in Höhe von 1.300,- Euro gefordert, mit dem die Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche der abmahnenden Seite abgegolten sein sollen. Dieses Vorgehen erscheint konsequent, da in vergleichbaren Abmahnungen, in denen nur ein Film Gegenstand ist, regelmäßig ein Betrag in Höhe von 650,- Euro gefordert wird.

Selbstverständlich soll der Abgemahnte daneben auch noch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, womit er sich auch direkt zur Zahlung verpflichtet. Danach besteht dann keine Möglichkeit mehr über die evtl. nicht bestehende Berechtigung zur Abmahnung eine Forderung derart aus der Welt zu bringen.

Es ist demnach sehr wichtig, dass man sich vor der Unterzeichnung einer solchen Unterlassungserklärung jedenfalls ausführlich informiert und/ oder beraten lässt.

Feil Rechtsanwälte, Tel. 0511 / 47 39 06 01, Fax 0511 / 47 39 06 09, Email Kanzlei(at)recht-freundlich.de

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Darf der Text einer Unterlassungserklärung geändert werden?

Dienstag, November 17th, 2009

Abmahnungen sind meist mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verbunden. Diese Unterlassungserklärung soll vom Abgemahnten unterschrieben und innerhalb einer kurzen Frist (meist wenige Tage) zurückgesandt werden. Nicht selten sind in den Unterlassungserklärungen allerdings Passagen enthalten, mit denen der Abgemahnte nicht einverstanden ist. Das kann die Höhe der Vertragsstrafe sein, die Übernahme der Anwaltskosten oder die Höhe der für die Abmahnung berechneten Kosten. Dabei stellt sich die Frage, ob die Unterlassungserklärung abgeändert werden darf oder ob sie durch Änderungen ungültig wird.

Weiterlesen: http://abmahnung-blog.de/abmahnschutz/darf-der-text-einer-unterlassungserklarung-geandert-werden

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